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   VGH Hessen, 09.08.1978 - IV TE 49/78   

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VGH Hessen, 09.08.1978 - IV TE 49/78 (https://dejure.org/1978,12295)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.08.1978 - IV TE 49/78 (https://dejure.org/1978,12295)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. August 1978 - IV TE 49/78 (https://dejure.org/1978,12295)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Hessen, 29.08.1986 - 4 TH 1729/86
    Ob der Nachbar in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der einfachen Beiladung beigeladen wird, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts und im Falle der Beschwerde des Beschwerdegerichts, das nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat (wie Hess. VGH, B. v. 9. August 1978 - IV TE 49/78 -).

    Auch in einem Verwaltungsstreitverfahren, dessen Gegenstand die Anfechtung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung ist, wäre die notwendige Beiladung von Nachbarn denkbar, wenn diese Verfügung nicht nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sondern ausnahmsweise zugleich zugunsten von Nachbarn mit dem Willen, ihnen einen Rechtsanspruch zu verschaffen, ergangen wäre (Hess. VGH, B. v. 9. August 1978 - IV TE 49/78 - zur Vermittlung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung nicht nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften vgl. BVerwG, U. v. 13. Juni 1969 - IV C 81.68 - BRS 22 Nr. 186).

    Der Senat ist als zweite Tatsacheninstanz auch als Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen berufen und kann die gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erforderliche Ermessensentscheidung selbst treffen (st. Rspr., B. v. 9. August 1978 - IV TE 49/78 -, Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. § 65, Rdnr. 18; Kopp, VwGO, 7. Aufl. § 65 Rdnr. 27; a. A. OVG Münster, B. v. 13. Dezember 1976 - VII B 1619/76 -, BRS 30 Nr. 178, das die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdegericht lediglich auf Einhaltung der Ermessensgrenzen für überprüfbar hält).

    Nur in diesem Fall ließe das durch den Antrag auf Beiladung und die Beschwerde gegen dessen Ablehnung nachdrücklich bekundete Interesse der Beschwerdeführer an dem Verfahren erwarten, daß sie zur Sachaufklärung bezüglich der konkreten Auswirkungen der untersagten Nutzung als Diskothek auf die Nachbargrundstücke beitragen könnten, was eine andere Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Beiladung zur Folge haben könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 9. August 1978, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 22.03.2004 - 9 TJ 262/04

    Beiladung im Baunachbarprozess

    Diese Voraussetzung ist für den betroffenen Nachbarn - wie hier die Beschwerdeführer - regelmäßig bei Streitigkeiten gegeben, deren Gegenstand die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks ist, die sich auf sein Nachbargrundstück auswirkt (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 1978 - IV TE 49/78 - und 29. August 1986 - 4 TH 1729/86 -, HessVGRspr. 1986, 83).
  • BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81

    Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung

    Es entspricht in Fällen, in denen ein Beschwerdegegner fehlt (was jedenfalls hier zutrifft, weil weder die Klägerin noch das HZA beantragt haben, den Beschwerdeführer beizuladen oder seine Beschwerde zurückzuweisen) und deshalb eine Kostenentscheidung gemäß § 135 Abs. 1 FGO nicht ergehen kann, der Billigkeit, die Kosten der Staatskasse und nicht einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten trotz des Obsiegens des Beschwerdeführers abzusehen (im Ergebnis ebenso die nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - VGH - Kassel IV TE 49/78 zu § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, der wörtlich dem § 139 Abs. 4 FGO entspricht; diese Kostenentscheidung betraf einen Fall der einfachen Beiladung, die zunächst vom Verwaltungsgericht abgelehnt und auf Beschwerde vom VGH zugelassen worden war und in dem ebenfalls ein Beschwerdegegner fehlte. Im umgekehrten Falle der zunächst vom FG angeordneten und auf Beschwerde des Beigeladenen aufgehobenen Beiladung liegen die Dinge ähnlich).
  • VGH Hessen, 29.03.1990 - 12 TE 258/90

    Zur Beiladung eines Ausländers im Prozeß des Ehegatten auf Erteilung der

    Denn der Senat ist als zweite Tatsacheninstanz infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde zur vollen Überprüfung des angegriffenen Beschlusses befugt, ohne etwa den Grenzen des § 114 VwGO -- der Ausfluß des hier nicht berührten Gewaltenteilungsprinzips ist -- zu unterliegen (vgl. Hess. VGH, 09.08.1978 -- IV TE 49/78 -- und 29.08.1986 -- 4 TH 1729/86 --, DÖV 1987, 978 ; OVG Lüneburg, 09.02.1956 -- IV OVG B 5/56 --, OVGE 10, 436; VGH Bad.-Württ., 08.11.1976 -- X 1537/76 --, NJW 1977, 1308; OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1980 -- 7 B 1366/80 --, DÖV 1981, 385; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 65, Rdnr. 27; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 65, Rdnr. 18; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 65, Rdnr. 56).
  • VGH Hessen, 30.10.2007 - 3 TG 2196/07

    Beiladung bei einer Klage gegen Beseitigungsanordnung

    Es ist nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, dass das Beseitigungsgebot über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinaus ausnahmsweise zugleich zugunsten der Antragsteller mit dem behördlichen Willen ergangen wäre, ihnen einen unmittelbaren Rechtsanspruch zu verschaffen (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 09.08.1978 - IV TE 49/78 -).
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